GARTENORDNUNG
Eine die Nachbarn belästigende Lärmentwicklung ist zu unterlassen, da die Kleingärten Stätten der Erholung und Ruhe sein sollen. Daher bitten wir unsere Vereinsmitglieder und Gartenfreunde
unbedingt die Einhaltung folgender
Zeiten zu beachten und Arbeiten mit starker Geräuschentwicklung nur in diesem Zeitraum auszuführen:
Montag-Freitag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-19.00 Uhr
Sonnabend: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
(empfohlen jedoch bis 16.00, nur in Ausnahmen bis 18.00 Uhr)
01.10.-31.03.: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
GARTENORDNUNG
des
Gartenvereins
„Am Töpfer“ e.V.
Olbersdorf
Stand 2026
Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und gilt für
Pächter als auch für die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft !
Die Gartenordnung des Vereins dient der Umsetzung der Vereinssatzung zur:
- kleingärtnerischen Nutzung der Gärten
- Sicherung des Erholungswertes der Gartenanlage (Sicherung von Erholung und Entspannung sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme der Vereinsmitglieder)
- Natur- und umweltgerechten Verhaltensweise
In Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz, der Rahmenkleingartenordnung des
Landesverbandes Sachsen, (Stand 15.11.2019) und der Polizeiverordnung Olbersdorf verpflichtet der Vorstand des Gartenvereins „Am Töpfer“ e.V. alle Vereinsmitglieder zur Einhaltung folgender Punkte:
1. Nutzung des Kleingartens
1.1 Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Gartennutzer
und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Bewirtschaftung
durch Dritte ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, so ist der
Vorstand zu informieren.
1.2 Persönliches Eigentum im Kleingarten ist vererbbar. Bei Pachtgärten
kann mit dem Erben ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen werden. Die
Abgabe eines Gartens erfolgt in Eigenverantwortung des bisherigen
Nutzers. Der Vorstand ist zu informieren. Nachfolger kann nur werden,
wer juristisch handlungsfähig ist, Vereinsmitglied wird und Satzung und
Gartenordnung anerkennt.
1.3 Vorstandmitgliedern und Elektro-/Wasser- Verantwortlichen ist der Zugang zu den Gärten zu gewähren.
1.4 Der Kleingarten dient der kleingärtnerischen Nutzung und der Erholung des Nutzers und seiner Angehörigen.
1.5 Die Anpflanzung von Gehölzen ist dem Charakter der Kleingartenanlage
anzupassen. Bei Neuanpflanzungen von Gehölzen ist der verbindliche
Grenzabstand einzuhalten. (Obstbäume 2,00 m, Süßkirschen 3,00 m,
Beerensträucher 1,00 m, andere Gehölze 3,00 m).
Individuelle Absprachen der Gartennachbarn sind möglich.
1.6 Die Gartenbewirtschaftung ist ökologisch durchzuführen. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden zurückzugeben. Die heimische Fauna ist durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen.
1.7 Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkraut-
bekämpfungsmitteln ist zu verzichten. Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist jeglicher Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel verboten.
2. Bebauung im Kleingarten
2.1 lm Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum
03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben ebenso Bestandsschutz wie alle bis dahin erteilten sonstigen Genehmigungen.
Zulässige Dachhöhen: max. 4,50 m bei Spitzdächern
max. 3,40 m bei Pultdächern.
2.2 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach dem Kleingartengesetz und der Bauordnung sowie der Verordnung des Landkreises Löbau-Zittau zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Zittauer Gebirge“ und erfordert neben den Genehmigungen der zuständigen Stellen auch die Zustimmung des Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlicher Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf
erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Generell ist ein Bauabstand zur Gartengrenze von 3 1 Metern einzuhalten, wenn keine anderen Nachbarschaftsabsprachen erfolgen.
Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im Kleingarten nicht erlaubt.
2.3 Freistehende Kleingewächshäuser, Anbaugewächshäuser und Frühbeet Kästen sind der Größe des Gartens anzupassen. Die Errichtung bedarf der Vorstandsgenehmigung.
2.4 Es ist verboten, Feuerstätten (Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten und zu betreiben. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 03.10.1990) ist das Betreiben nur zulässig, wenn hierfür die Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gem. SächsFeuVO erfolgt.
2.5 Feuerschalen und Grill sind so zu betreiben, dass die Rauchentwicklung die Nutzung der Nachbarparzelle nicht beeinträchtigen und Gefahr durch Funkenflug ausgeschlossen wird. Sie dürfen nur mit naturbelassenem, abgelagerten Brennholz betrieben werden.
2.6 Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen.
3. Tierhaltung
3.1 Die Kleintier- und Bienenhaltung ist in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich. Eine Anhörung des Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsultieren.
3.2 Das Halten von Hunden und Katzen im Kleingarten ist nicht gestattet.
Hunde sind an der Leine zu führen, beim Mitbringen von Katzen ist der
Schutz der Vögel zu gewährleisten.
4. Gemeinschaftseinrichtungen
4.1 Jeder Gartennutzer ist verpflichtet zur Instandhaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen (Wege, Gräben, Freiflächen, Außenzäune, Tore, Elektro- und Wasseranlagen, Verrohrungen und sonstige Objekte) entsprechend der Vorstandsbeschlüsse beizutragen. Größere Instandsetzungen sind mit dem Vorstand betreffs Ausführung und Material abzustimmen.
4.2 Jeder Nutzer hat die an seinen Garten grenzenden Wege zu pflegen. Überbreite Wege können unter Beachtung einer freien Durchfahrt an den Rändern ökologisch und naturgerecht gestaltet werden. Behindernde Überhänge an Wegen sind zu entfernen.
4.3 Holzzäune sind periodisch mit umweltgerechten Holzschutzmitteln zu behandeln. Als Abgrenzungen zwischen den Gärten sind Hecken zu bevorzugen. Massive Abgrenzungen sind unzulässig. Innenbegrenzungen zwischen den Gärten sind von allen Anliegern zu pflegen und instand zu halten.
4.4 Jeder Gartennutzer hat das Recht sich in das vereinseigene Elektroenergie- und Wassernetz einzubinden. Die Vorstandsgenehmigung ist vorher einzuholen. Die Zugänge zur zentralen Elektro- und Wasseranlagesind ständig freizuhalten. Schalthandlungen an den zentralen Anlagen dürfen nur von den Verantwortlichen realisiert werden. Unregelmäßigkeiten sind sofort diesen oder Vorstandsmitgliedern zu melden.
4.5 Zur Ableistung der Gemeinschaftsstunden wird beschlossen:
1.. Bei größeren Vorhaben werden zentrale Einsätze durch den Vorstand
vorgesehen und mit Aushang bekanntgegeben.
2. Für die Einsätze notwendige Materialien sind mit dem Vorstand ab
zustimmen. Gegebenenfalls erfolgt die Materialbeschaffung zentral.
3. Die Festlegung der jährlich zu leistenden Stundenzahl erfolgt in der
jährlichen Mitgliederversammlung.
4.6. 1. Neupflanzungen von hochwachsenden Nadel- und Laubbäumen mit einer
Wuchshöhe über drei Meter sind untersagt. Das gilt nicht für Obstgehölze. Bei der Pflanzung von Obstgehölzen sind vorrangig niedrigwachsende Sorten, wie Spindeln, Büsche oder Viertelstämme zu bevorzugen.
2. Altbestände an Nadel- oder Laubbäumen mit Wuchshöhen über drei Meter werden geduldet. Diese Bestände sind dann zu entfernen bzw. auf drei Meter zu kürzen, wenn:
- der Verpächter bzw. Zwischenpächter des Landes dieses verlangt,
- die Nutzung des eigenen Gartens bzw. der umliegenden Gärten beeinträchtigt wird,
- Pächterwechsel eintritt,
- Gefahr im Verzuge ist.
3. Das Fällen von Nadel- und Laubbäumen sowie das Roden von
Hecken ist in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. jeden Jahres untersagt.
Haben Nadel- und Laubbäume einen Stammdurchmesser größer als
10 Zentimeter, gemessen in ein Meter Stammhöhe, ist das Fällen
dieser dem Vorstand anzuzeigen.
4.7. Als Mindestwegebreiten werden festgeschrieben:
- alle Hauptwege (Wege in Nord-Süd-Richtung) 3,00 m
- alle Nebenwege (Wege in Ost-West-Richtung) 2,50 m
- übrige Wege 1,50 m
Heckenhöhen
- an Hauptwegen 2,00 m
- an Neben- und sonstigen Wegen 1,50m
- Abgrenzung der Einzelgärten 1,50 m
Überhänge an Hecken dürfen die Wegebreite nicht einengen und müssen entsprechend entfernt werden.
4.8 Die Ablagerung von Materialien im Vereinsgelände außerhalb der Gärten
ist untersagt (u.a. auch brennbares Material für Mai- und Sonnenwendfeuer).
Das betrifft auch Waldränder und Feldraine.
5. Verhalten in der Gartenanlage hinsichtlich Umwelt und Natur
Jeder Gartennutzer hat sich so zu verhalten, dass keine Beeinträchtigung
von Umwelt und Natur in der Gartenanlage eintritt.
Um den Erholungswert der Gartenanlage für alle Gartennutzer zu gewährleisten,
ist eine Belästigung der Nachbarn durch Staub, Gase, Dämpfe, Rauch, Gerüche und Lärm auf ein verträgliches Minimum zu reduzieren.
5.1 Verbrennen von Gartenabfällen ist ganzjährig in der Gartenanlage verboten.
Nicht kompostierbare Abfälle sind vom Verursacher der örtlichen
Abfallverwertung zuzuführen. Jegliche Entsorgung von Abfällen in den Wald ist verboten.
5.2 Für die Beheizung der Gartenlauben (s.Pkt.2.4) sind schadstoffarme und trockene
Brennstoffe einzusetzen.
5.3 Das Befahren der Anlagenwege ist so zu gestalten, dass durch die Gartennutzer, ihre Angehörigen und ihre Gäste, eine minimale Belästigung der Anlieger durch Abgase, Lärm und Staub erfolgt. Die tägliche Anzahl der Fahrten ist auf ein normales Mindestmaß zu beschränken. In der Anlage ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Gartennutzer haftet mit für alle Schäden, die durch das Befahren der Anlagenwege durch den Nutzer sowie seine Angehörigen und seine Gäste entstehen.
5.4 Das Abstellen von Kfz auf den Anlagenwegen ist nur für die Zeit des Be- und Entladens gestattet.
5.5 Das Waschen der Kfz auf den Anlagenwegen mit dem Schlauch ist verboten.
5.6 Der Umgang mit Abwasser richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Neubau von Abwasseranlagen ist verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen nicht installiert werden. Sickergruben sind verboten. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ordnungsgemäß zu entsorgen.
5.7 Es ist unzulässig, Fäkalien unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.Der Kompostierung von Fäkalien ist der Vorrang zu geben. Andere Möglichkeiten der Entsorgung, wie Abfuhr durch zugelassene Entsorger, sind zulässig.
5.8 Eine die Nachbarn belästigende Lärmentwicklung ist zu unterlassen, da die Kleingärten Stätten der Erholung und Ruhe sein sollen. Arbeiten mit starker Geräuschentwicklung sind nur zu folgenden Zeiten zulässig:
Ganzjährig: Montag-Freitag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-19.00 Uhr
Sonnabend: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
(empfohlen jedoch bis 16.00, nur in Ausnahmen bis 18.00 Uhr)
01.10.-31.03.: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen ist jegliche Lärmentwicklung untersagt.
ln den Ruhezeiten ist untersagt:
- das Betreiben sämtlicher motorgetriebener Geräte
- manuelle Lärmerzeugung durch Hämmern, Holzhacken u.ä.
Havariefälle sind davon ausgenommen.
5.9 Es ist nicht gestattet:
- das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen
- der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten.
6. Behandlung von Verstößen
Bei Verstößen gegen Statut und Gartenordnung können folgende Sanktionen angewendet werden:
1. Ladung vor den Vorstand
2. Schriftliche Abmahnung durch den Vorstand
3. Festlegung von Sanktionen nach einem Vorstandsbeschluss
(bis zu Bußgeldfestlegungen)
Parallel dazu kann durch den Vorstand eine Meldung an die zuständigen staatlichen Dienststellen zwecks Ahndung eines Gesetzes- oder Verfügungsverstoßes erfolgen.
Die Gartenordnung wurde auf der MW am 14.12.1994 beschlossen.
Ergänzungen und Änderungen wurden beschlossen:
1. Die Punkte 4.5. und 4.6. auf der MW am 21.02.2001.
2. Der Punkt 5.7. auf der MW am 21.02.2002.
3. Die Punkte 4.7. und 4.8. auf der MW am 28.03.2007.
4. Der Punkt 5.8. auf der MW am 18.03.2015.
5. In den Punkten 1.7, 2.2, 2.4 -2.6, 4.5, 4.7, 4.8, 5.6, 5.7, 5.9 und 6 auf der Mitgliederversammlung am 11.03.2020
6. In den Punkten 1.2, 2.2, 2.3 und 5.8 auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2023
